Als nebenberuflich Selbstständigen genießt du den Vorteil, weiterhin wie gewohnt sozialversichert zu bleiben. Das bedeutet, dass du als Angestellter aufgrund der Sozialversicherungspflicht weiterhin über deinen Hauptjob mitversichert wirst. Bist du Student, so bleibst du familienversichert oder studentisch versichert. Empfänger von Arbeitslosengeld 1 oder 2 werden nach wie vor über die Agentur für Arbeit mitversichert.
Wichtig ist es, deine Nebenerwerbsselbstständigkeit deinem Sozialversicherungsträger zu melden. Denn diese muss erstmal im Rahmen einer Einzelfallbewertung geprüft und anerkannt werden.
Das sind grundsätzliche Kriterien, die in Einzelfällen jedoch abweichen können:
Das Einkommen aus der Nebenerwerbsselbstständigkeit ist für dich nur von nachrangiger wirtschaftlicher Relevanz.
Du arbeitest wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden selbstständig und beschäftigst - bis auf maximal einen Minijobber - keine Angestellten.
Du nimmst vom Arbeitsamt keine Zuschüsse für das Gründungsvorhaben in Anspruch.
Die Einkünfte aus deiner Teilselbstständigkeit sind nicht mehr als 75% der monatlichen Bezugsgröße.
WICHTIG: Die monatliche Bezugsgröße wird jedes Jahr neu festgelegt. Derzeit liegt sie bei 3.290€ pro Monat (Stand: 2021).
Diese Regelung gilt allerdings nicht für Studenten, die familienversichert sind. Diese dürfen durchschnittlich maximal 450€ pro Monat verdienen. Ansonsten müssen sie sich studentisch versichern und die vorgeschriebene Einkommensgrenze einhalten.
Wirst du dann letztendlich doch als hauptberuflich Selbstständigen eingestuft (z.B. aufgrund von Arbeitszeitüberschreitungen), musst du dich entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
TIPP: Um Nachzahlungen von Beiträgen für die Krankenversicherung zu vermeiden, informiere deine Krankenkasse frühestmöglich über dein Gründungsvorhaben.